Waffengesetz 1996

Gesamte Rechtsvorschrift für Waffengesetz 1996, Fassung vom 12.01.2017

Langtitel

Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG)
StF: BGBl. I Nr. 12/1997 (NR: GP XX RV 457 AB 543 S. 52. BR: 5348 AB 5375 S. 620.)
(CELEX-Nr.: 391L0477)

Änderung

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
BGBl. I Nr. 57/2001 (NR: GP XXI RV 428 AB 555 S. 69. BR: 6353 AB 6357 S. 677.)
BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
BGBl. I Nr. 134/2002 (NR: GP XXI RV 1166 AB 1213 S. 110. BR: 6695 AB 6738 S. 690.)
BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)
BGBl. I Nr. 4/2008 (NR: GP XXIII AB 371 S. 41. BR: AB 7831 S. 751.)
BGBl. I Nr. 43/2010 (NR: GP XXIV RV 744 AB 755 S. 69. BR: AB 8329 S. 786.)
[CELEX-Nr. 32008L0051]
BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)
BGBl. I Nr. 50/2012 idF BGBl. I Nr. 53/2012 (VFB) (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)
BGBl. I Nr. 63/2012 (NR: GP XXIV RV 1742 AB 1794 S. 159. BR: AB 8742 S. 810.)
BGBl. II Nr. 301/2012 (V über Idat)
BGBl. I Nr. 115/2012 (NR: GP XXIV AB 2045 S. 184. BR: AB 8841 S. 816.)
BGBl. I Nr. 161/2013 (NR: GP XXIV RV 2211 AB 2547 S. 215. BR: 9046 AB 9058 S. 823.)
BGBl. I Nr. 52/2015 (NR: GP XXV RV 480 AB 524 S. 64. BR: AB 9338 S. 840.)
BGBl. I Nr. 120/2016 (NR: GP XXV RV 1345 AB 1388 S. 157. BR: 9714 S. 863.)

Präambel/Promulgationsklausel

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt – Begriffsbestimmungen

§ 1 Waffen
§ 2 Schußwaffen
§ 3 Faustfeuerwaffen
§ 4 Munition
§ 5 Kriegsmaterial
§ 6 Besitz
§ 7 Führen
§ 8 Verläßlichkeit
§ 9 EWR-Bürger, Schweiz und Liechtenstein

2. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

§ 10 Ermessen
§ 11 Jugendliche
§ 12 Waffenverbot
§ 13 Vorläufiges Waffenverbot
§ 14 Schießstätten
§ 15 Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden
§ 16 Ersatzdokumente
§ 16a Ablieferung waffenrechtlicher Dokumente
§ 16b Verwahrung von Schusswaffen

3. Abschnitt – Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)

§ 17 Verbotene Waffen
§ 18 Kriegsmaterial

4. Abschnitt – Schusswaffen der Kategorie B

§ 19 Definition
§ 20 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 21 Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 22 Rechtfertigung und Bedarf
§ 23 Anzahl der erlaubten Waffen
§ 24 Munition für Faustfeuerwaffe
§ 25 Überprüfung der Verläßlichkeit
§ 27 Einziehung von Urkunden
§ 28 Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 29 Ausnahmebestimmungen

5. Abschnitt – Schusswaffen der Kategorien C und D

§ 30 Schusswaffen der Kategorie C
§ 31 Schusswaffen der Kategorie D
§ 32 Ermächtigung zur Registrierung
§ 33 Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung
§ 33a. Register traditioneller Schützenvereinigungen
§ 34 Überlassen und Besitz von Schusswaffen der Kategorien C und D
§ 35 Führen von Schusswaffen der Kategorien C und D

6. Abschnitt – Verkehr mit Schußwaffen innerhalb der Europäischen Union und Einfuhr von Schußwaffen in das Bundesgebiet aus Drittstaaten

§ 36 Europäischer Feuerwaffenpaß
§ 37 Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union
§ 38 Mitbringen von Schußwaffen und Munition
§ 39 Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B
§ 40 Führen mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen

7. Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

§ 41 Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schußwaffen
§ 41a Verlust und Diebstahl
§ 42 Finden von Waffen oder Kriegsmaterial
§ 42a Vernichten von Waffen oder Kriegsmaterial
§ 42b Deaktivierung von Schusswaffen oder Kriegsmaterial
§ 43 Erbschaft oder Vermächtnis
§ 44 Bestimmung von Schußwaffen

8. Abschnitt – Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen

§ 45 -Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen
§ 46 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke
§ 47 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen

9. Abschnitt – Behörden und Verfahren

§ 48 Zuständigkeit
§ 49 Beschwerden

10. Abschnitt – Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung

§ 50 Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 51 Verwaltungsübertretungen
§ 52 Verfall
§ 53 Durchsuchungsermächtigung

11. Abschnitt – Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei

§ 54 Allgemeines
§ 55 Zentrale Informationssammlung
§ 56 Information über das Verbot Waffen zu überlassen

12. Abschnitt – Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 57 Überleitung von Verboten und bestehenden Berechtigungen
§ 58 Übergangsbestimmungen
§ 58a Sprachliche Gleichbehandlung
§ 59 Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 60 Verweisungen
§ 61 Vollziehung
§ 62 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

Text

1. Abschnitt Begriffsbestimmungen

Waffen

§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,

1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder

2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

Schußwaffen

§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen

1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);

2. der Kategorie B (§§ 19 bis 23);

3. der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35).

(2) Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen ‑ auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind ‑, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.

(3) Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehenden Schusswaffen, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Faustfeuerwaffen

§ 3. Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.

Munition

§ 4. Munition ist ein verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den Gebrauch in Schußwaffen bestimmt ist.

Kriegsmaterial

§ 5. (1) Kriegsmaterial sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind nicht Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. Kartuschen verschossener Munition und

2. Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind.

Besitz

§ 6. (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.

(2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2.

Führen

§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie ‑ in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen ‑ in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).

Verläßlichkeit

§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er

1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(3) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 ‑ JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe ‑ außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten ‑ ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde

1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

EWR-Bürger, Schweiz und Liechtenstein

§ 9. (1) EWR-Bürger sind Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen).

(2) Soweit dieses Bundesgesetz auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bezug nimmt, gelten diese Bestimmungen auch für die Schweiz und Liechtenstein.

2. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Jugendliche

§ 11. (1) Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unter 18 Jahren verboten.

(2) Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Menschen nach Vollendung des 16. Lebensjahres für Schusswaffen der Kategorie C oder D Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn der Jugendliche verläßlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigt werden.

(4) Rechtsgeschäfte, die dem Verbot des Abs. 1 zuwiderlaufen, sind nichtig, soweit keine Ausnahme gemäß Abs. 2 bewilligt wurde.

(5) Sportliche Zwecke im Sinne des Abs. 2 umfassen auch die Mitgliedschaft in einer traditionellen Schützenvereinigung; eine Bewilligung gemäß Abs. 2 für ein Mitglied einer traditionellen Schützenvereinigung ist auf den in § 35 Abs. 2 Z 3 umschriebenen Umfang beschränkt.

Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes ‑ SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht

und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.

Vorläufiges Waffenverbot

§ 13. (1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt,

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, daß deren Besitzer durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Organe haben dem Betroffenen über die Sicherstellung sofort eine Bestätigung auszustellen.

(1a) Soweit die Befugnis gemäß Abs. 1 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wird, gilt § 50 SPG. Weigert sich ein Betroffener im Falle der Sicherstellung durch ein anderes Organ der öffentlichen Aufsicht Waffen, Munition oder Urkunden dem Organ zu übergeben, hat dieses unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.

(2) Die sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden sind unverzüglich jener Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde die sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (§ 12) durchzuführen, sofern sich hierfür aus § 48 Abs. 2 nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.

(3) Erweist sich in der Folge, daß die Voraussetzungen für das Waffenverbot doch nicht gegeben sind, so hat die Behörde dem Betroffenen jene Waffen, Munition und Urkunden ehestens auszufolgen, die er weiterhin besitzen darf.

(4) Gegen den Betroffenen gilt ab der Sicherstellung ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sei denn, die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden würden von der Behörde vorher ausgefolgt. Hierüber ist der Betroffene anläßlich der Ausstellung der Bestätigung in Kenntnis zu setzen.

Schießstätten

§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.

Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden

§ 15. (1) Wer Waffen nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunden führen oder besitzen darf, hat diese Urkunden bei sich zu tragen, wenn er die Waffe führt (§ 7 Abs. 1) oder transportiert (§ 7 Abs. 3) und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Überprüfung zu übergeben.

(2) Im Falle des Verlustes oder der Entfremdung einer solchen Urkunde hat die Sicherheitsbehörde oder die Sicherheitsdienststelle, bei der der Besitzer dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Erstattung der Anzeige auszustellen. Diese Bestätigung ersetzt die Urkunde hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu führen und zu besitzen für 14 Tage, gerechnet vom Tag der Anzeige an, im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes, bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.

(3) Von der Erstattung der Anzeige hat die Sicherheitsbehörde unverzüglich jene Behörde zu verständigen, die das Dokument ausgestellt hat.

Ersatzdokumente

§ 16. (1) Auf Antrag hat die Behörde für verlorene, abgelieferte oder eingezogene waffenrechtliche Dokumente Ersatzdokumente auszustellen.

(2) Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente sind die für die Ausstellung der entsprechenden Urkunde vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Ersatzdokumente sind als solche zu kennzeichnen.

Ablieferung waffenrechtlicher Dokumente

§ 16a. Mit der Ausfolgung einer neuen Waffenbesitzkarte oder eines neuen Waffenpasses verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit und ist der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.

Verwahrung von Schusswaffen

§ 16b. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

3. Abschnitt – Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)

Verbotene Waffen

§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen

1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;

2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;

3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;

4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);

5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;

6. der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr von Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten.

(3) Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21 Abs. 4 sowie 25 bis 27.

(3a) Sofern ein Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass

1. er Arbeitnehmer hauptberuflich beschäftigt, zu deren wesentlicher Verpflichtung der Abschuss von Wild und Schädlingen gehört und

2. die Verwendung von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D zweckmäßig und zum Schutz der Gesundheit dieser Arbeitnehmer im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. I Nr. 450/1994, oder dem Landarbeitsgesetz – LAG, BGBl. Nr. 287/1984, im Rahmen der Berufsausübung geboten ist,

kann die Behörde auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer bestimmten Anzahl an Vorrichtungen nach Z 2 erteilen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Der Besitz und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles für Schusswaffen der Kategorie C und D ist Arbeitnehmern dieses Arbeitgebers bei der Ausübung der Jagd im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ohne Bewilligung erlaubt. Der Arbeitgeber hat Name, Adresse und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die solche Vorrichtungen verwenden dürfen, evident zu halten und auf Verlangen der Behörde bekannt zu geben.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Abs. 2 bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 2 zu stellen.

Kriegsmaterial

§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.

(3) Eine Ausnahmebewilligung kann insbesondere aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.

(3a) Abs. 1 gilt nicht hinsichtlich des Besitzes und des Führens von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind und Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Staates als Dienstwaffe zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Staat zur Verfügung stehen.

(3b) Kriegsmaterial darf nur an jemanden überlassen werden, der zu dessen Besitz berechtigt ist. Im Falle einer Überlassung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung des Kriegsmaterials binnen sechs Wochen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport schriftlich unter Anführung der Geschäftszahl der Ausnahmebewilligungen (§ 18 Abs. 2) anzuzeigen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, soweit es sich nicht um Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- oder Treibspiegelgeschoß handelt, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.

(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16a (Verwahrung von Schusswaffen), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), § 41a (Verlust und Diebstahl), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.

4. Abschnitt – Schusswaffen der Kategorie B

Definition

§ 19. (1) Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schußwaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schußwaffen gemäß Abs. 1 einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schußwaffe nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt.

Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B

§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.

(2) Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs. 1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.

(3) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine Schusswaffe der Kategorie B darüber hinaus nur erwerben, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, sofern er dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.

(4) Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (§ 38 Abs. 2) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger oder Sportschütze den Anlaß der Reise nachweist.

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. (1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verläßliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

(5) Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers, ein Feld für behördliche Eintragungen, sowie die Registernummer des Auftraggebers (§ 25 des Datenschutzgesetzes 2000 ‑ DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.

(6) Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten in die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Dienstleisters. Dieser hat die ihm überlassenen Daten zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses. Der Dienstleister hat die Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.

Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder

2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.

Anzahl der erlaubten Waffen

§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.

(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf ‑ außer in den Fällen des Abs. 3 ‑ nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.

(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.

(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn

1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,

2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,

3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.

(3) Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist.

Munition für Faustfeuerwaffen

§ 24. (1) Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber darf nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte (§ 20 Abs. 1) überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.

(2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die in der Registrierungsbestätigung genannte Schusswaffe geeignet ist.

Überprüfung der Verläßlichkeit

§ 25. (1) Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

(4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.

(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn

1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder

2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).

(6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und ‑ nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides ‑ sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.

Einziehung von Urkunden

§ 27. (1) Der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses, in dem

1. die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder

2. das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt,

ist verpflichtet, diese Dokumente unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat ein solches Dokument einzuziehen, wenn es nicht abgeliefert wird.

(2) Über die Ablieferung oder Einziehung solcher Dokumente stellt die Behörde eine Bestätigung aus, die das Dokument hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu besitzen und zu führen, für 14 Tage ‑ gerechnet vom Tag der Anzeige an ‑ ersetzt, im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes jedoch bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.

Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B

§ 28. (1) Schusswaffen der Kategorie B dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden; einem Menschen, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darüber hinaus nur dann, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, wenn der Erwerber dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.

(2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzuzeigen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.

(3) Wird das für die Veräußerung maßgebliche Rechtsgeschäft mit einem im Bundesgebiet ansässigen Gewerbetreibenden abgeschlossen, so hat nur dieser die Überlassung anzuzeigen und zwar jener Behörde, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Zweitbeteiligten ausgestellt hat. Abs. 2 vorletzter Satz gilt. Gewerbetreibende, die gemäß § 32 ermächtigt sind, Registrierungen vorzunehmen, haben die Anzeige im Wege des Datenfernverkehrs an die Behörde zu richten.

(4) Erfolgte die Veräußerung durch Versteigerung, so gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Pflichten des Veräußerers das die Versteigerung durchführende Unternehmen oder Organ treffen.

(5) Wurde der Behörde eine Meldung gemäß Abs. 2 erstattet und hat der Erwerber den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so hat die Behörde diesen Mitgliedstaat von dem Erwerb in Kenntnis zu setzen, es sei denn, es läge eine Erklärung vor, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen.

(6) Menschen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die beabsichtigen, Schusswaffen der Kategorie B oder Munition für Faustfeuerwaffen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erwerben, kann die Behörde ‑ bei Vorliegen der entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligungen ‑ auf Antrag die vorherige Einwilligung zum Erwerb dieser Waffen oder Munition erteilen. Die Erteilung der Bewilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten zu beurkunden.

(7) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B anders als durch Veräußerung aufgegeben hat, hat dies der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.

Ausnahmebestimmungen

§ 29. Werden Schusswaffen der Kategorie B oder Munition für Faustfeuerwaffen unmittelbar in einen anderen Staat verbracht und im Inland nicht ausgehändigt oder der Besitz daran einer Person abgetreten, die diese Gegenstände ohne Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte erwerben darf, liegt kein Überlassen im Sinne der §§ 24 und 28 vor.

5. Abschnitt – Schusswaffen der Kategorien C und D

Schusswaffen der Kategorie C

§ 30. Schusswaffen der Kategorie C sind Schusswaffen mit gezogenem Lauf, die weder unter den 3. noch unter den 4. Abschnitt dieses Bundesgesetzes fallen.

Schusswaffen der Kategorie D

§ 31. Schusswaffen der Kategorie D sind alle Schusswaffen mit glattem Lauf, soweit es sich nicht um verbotene Schusswaffen (§ 17) oder Kriegsmaterial oder Schusswaffen der Kategorie B handelt.

Ermächtigung zur Registrierung

§ 32. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Antrag jedem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, die Ermächtigung zur Registrierung im Wege des Datenfernverkehrs gemäß § 33 für die jeweils zuständige Waffenbehörde einzuräumen.

(2) Gemäß Abs. 1 ermächtigte Gewerbetreibende sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz an die Weisungen des Bundesministers für Inneres gebunden; überdies setzt der Bundesminister für Inneres mit Verordnung fest, welche technischen Anforderungen und Datensicherheitsmaßnahmen, vom gemäß Abs. 1 ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfüllen sind, sowie die notwendigen Inhalte eines Antrags gemäß Abs. 1.

(3) Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, die nach dem Sitz oder Standort des Gewerbetreibenden zuständige Gewerbebehörde unverzüglich von Verstößen in Kenntnis zu setzen, die sie bei Gewerbetreibenden gemäß Abs. 1 im Zusammenhang mit den diesen obliegenden waffen- und sicherheitspolizeilichen Pflichten wahrgenommen haben.

(4) Der Bundesminister für Inneres hat die Ermächtigung zur Registrierung gemäß Abs. 1 durch Bescheid zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ermächtigung rechtfertigen, der Gewerbetreibende trotz Abmahnung Weisungen nicht befolgt oder von seiner Ermächtigung auf andere Weise nicht rechtskonform Gebrauch macht.

Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung

§ 33. (1) Schusswaffen der Kategorien C und D sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren. Der Gewerbetreibende hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.

(2) Der Registrierungspflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer und gegebenenfalls den Namen des Vorbesitzers der zu registrierenden Schusswaffe bekannt zu geben. Er hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen Union glaubhaft zu machen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, oder glaubhaft zu machen, dass dieser außerhalb der Europäischen Union liegt. Liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Registrierungspflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat der Gewerbetreibende die Behörde im Wege des Datenfernverkehrs davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat diesfalls den Wohnsitzstaat des Betreffenden über die Registrierung der Waffe in Kenntnis zu setzen.

(3) Anlässlich der Registrierung hat der Registrierungspflichtige eine Begründung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien C oder D anzuführen. Eine Begründung ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene bekannt gibt, dass er sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft zur Selbstverteidigung bereit halten will, sie zur Ausübung der Jagd, des Schießsports oder für eine Sammlung verwenden möchte; allein der Wille die Schusswaffe besitzen zu wollen, ist keine zulässige Begründung.

(4) Im Zuge der Registrierung hat der Gewerbetreibende im Wege des Datenfernverkehrs eine Anfrage an die Sicherheitsbehörden zu richten, ob gegen den Betroffenen ein Waffenverbot vorliegt.

(5) Über die erfolgte Registrierung ist dem Betroffenen eine Bestätigung auszufolgen, die Auskunft über die Identität des Registrierungspflichtigen, Informationen über den die Bestätigung ausstellenden Gewerbetreibenden sowie über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Waffe gibt; dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Die nähere Gestaltung der Registrierungsbestätigung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.

(6) Die Registrierung ist vom Gewerbetreibenden zu unterlassen, wenn

1. der Betroffene die Informationen gemäß Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt oder

2. der Betroffene keine oder keine zulässige Begründung für den Besitz der Waffen bekannt gibt oder

3. gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht.

Der Gewerbetreibende hat das Unterlassen der Registrierung dem Betroffenen mitzuteilen und ihn an seine zuständige Waffenbehörde zu verweisen. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die zuständige Waffenbehörde zu verständigen.

(7) Stehen der Registrierung keine Hindernisse entgegen, hat der Gewerbetreibende diese im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen.

(8) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.

(9) Ist der Besitz an einer Schusswaffe im Ausland entstanden, so entsteht die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Waffe ins Bundesgebiet.

(10) Die Behörde hat auf Grund der in der Zentralen Informationssammlung (§ 55) enthaltenen Registrierungsdaten auf Antrag zu bescheinigen, welche Schusswaffen aktuell und seit wann diese auf den Antragsteller registriert sind (Waffenregisterbescheinigung).

(11) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Waffenregisterbescheinigung auch im Datenfernverkehr aus dem ZWR unter Verwendung der Funktion der Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) kostenfrei beantragt und ausgestellt werden.

Register traditioneller Schützenvereinigungen

§ 33a. (1) Von der Registrierungspflicht gemäß § 33 sind Schusswaffen traditioneller Schützenvereinigungen der Kategorie C und D ausgenommen, die von diesen in einem elektronischen Register verwaltet werden, wenn die jeweilige Schützenvereinigung dem Bundesminister für Inneres anzeigt, dass sie ein solches Register führt.

(2) Im Fall des Abs. 1 hat die traditionelle Schützenvereinigung jede Änderung eines Verantwortlichen (§ 33 Abs. 1) und jeden Erwerb nach Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer bestimmter Schusswaffen zumindest alle sechs Monate der nach dem Sitz der traditionellen Schützenvereinigung zuständigen Waffenbehörde zur Eintragung in die Zentrale Informationssammlung (§ 55) zu melden.

(3) Auf Verlangen der Behörde oder eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist die traditionelle Schützenvereinigung verpflichtet, diesen Zugriff auf den Datenbestand des Registers zu gewähren und einen Ausdruck auszuhändigen.

Überlassen und Besitz von Schusswaffen der Kategorien C und D

§ 34. (1) Erfolgt der Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C oder D bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden, darf dieser die Waffe nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäfts nur dann sofort überlassen, wenn der Erwerber

1. Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte ist oder

2. die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen kann.

(2) In allen anderen Fällen darf der Gewerbetreibende den Besitz solcher Waffen erst drei Werktage nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes einräumen. Der Gewerbetreibende hat den Erwerber nach Abschluss des Rechtsgeschäfts auf die ihn gemäß § 56 treffende Verpflichtung hinzuweisen.

(3) Erfolgt der Erwerb bei einem Gewerbetreibenden und ergibt die Anfrage gemäß § 33 Abs. 4, dass gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht, wird das bezughabende Rechtsgeschäft nichtig.

(4) Wer – ohne ein ermächtigter Gewerbetreibender gemäß § 32 Abs. 1 zu sein – einem anderen eine Schusswaffe der Kategorie C oder D überlässt, sodass dieser der Registrierungspflicht unterliegt, hat dem Übernehmer der Waffe die Registrierungsdaten in geeigneter Form bekannt zu geben.

(5) Wer Schusswaffen der Kategorie C oder D besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Registrierungspflicht oder jene Tatsache nachzuweisen, aus der sich ergibt, dass die Frist für die Registrierung noch nicht abgelaufen ist.

Führen von Schusswaffen der Kategorien C und D

§ 35. (1) Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet.

(2) Außerdem ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D zulässig für Menschen, die

1. Inhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe ausgestellten Waffenpasses sind;

2. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Jagdwaffen;

3. als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken;

dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen;

4. sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.

(3) Die Behörde hat einen Waffenpaß auszustellen, wenn der Antragsteller verläßlich ist und einen Bedarf (§ 22 Abs. 2) zum Führen solcher Schußwaffen nachweist. Die §§ 25 bis 27 gelten; § 25 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, daß die Schusswaffen der Kategorie C oder D nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.

6. Abschnitt – Verkehr mit Schußwaffen innerhalb der Europäischen Union und Einfuhr von Schußwaffen in das Bundesgebiet aus Drittstaaten

Europäischer Feuerwaffenpaß

§ 36. (1) Der Europäische Feuerwaffenpaß berechtigt Menschen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Mitnahme der darin eingetragenen Schußwaffen in andere Mitgliedstaaten nach Maßgabe des die Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) jeweils umsetzenden nationalen Rechtes.

(2) In Österreich wird der Europäische Feuerwaffenpaß auf Antrag Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet von der Behörde ausgestellt. Seine Geltungsdauer beträgt fünf Jahre und ist einmal um den gleichen Zeitraum verlängerbar.

(3) Auf Antrag hat die Behörde in den Europäischen Feuerwaffenpaß jene Schußwaffen einzutragen, die der Betroffene besitzen darf. Anlässlich der Eintragung einer noch nicht registrierten Schusswaffe der Kategorie D erfolgt die Registrierung dieser Schusswaffe gemäß § 33 von Amts wegen. Der Europäische Feuerwaffenpaß ist in dem Ausmaß, in dem der Inhaber die eingetragenen Schußwaffen nicht mehr besitzen darf, einzuschränken oder zu entziehen.

(4) Die nähere Gestaltung des Europäischen Feuerwaffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.

Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union

§ 37. (1) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus dem Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stellt die Behörde auf Antrag einen Erlaubnisschein aus. Sofern der Betroffene im Bundesgebiet keinen Wohnsitz hat, stellt den Erlaubnisschein die nach seinem Aufenthalt zuständige Behörde aus. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Inhaber der Schußwaffen oder Munition zu deren Besitz im Bundesgebiet berechtigt ist und wenn eine allenfalls erforderliche vorherige Einwilligung des Empfängermitgliedstaates für das Verbringen vorliegt.

(2) Die Behörde kann auf Antrag einschlägig Gewerbetreibender das Verbringen von Schußwaffen und Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, genehmigen. Diese Genehmigung kann mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt werden. Der Inhaber einer solchen Genehmigung hat der Behörde jeden Transport mit einem Formular spätestens zwei Tage vorher anzuzeigen.

(3) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet stellt die Behörde oder ‑ sofern der Betroffene keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat ‑ die nach dem beabsichtigten Verbringungsort zuständige Behörde, auf Antrag eine allenfalls notwendige Einwilligungserklärung aus, wenn der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition im Bundesgebiet berechtigt ist.

(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Schußwaffen und welche Munition ohne Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde entweder nur von einschlägig Gewerbetreibenden oder von jedermann aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet verbracht werden dürfen. Er hat hiebei mit Rücksicht auf den jeweiligen Berechtigtenkreis auf die mit den verschiedenen Waffen und Munitionsarten verbundene Gefährlichkeit Bedacht zu nehmen. Insoweit das Verbringen von Schußwaffen oder Munition nach Österreich in den Geltungsbereich einer solchen Verordnung fällt, bedarf es keiner Einwilligung gemäß Abs. 3.

(5) Ein auf die erteilte Erlaubnis oder Einwilligung nach den Abs. 1 und 3 bezugnehmendes Dokument sowie eine Gleichschrift (Ablichtung) der Anzeige an die Behörde gemäß Abs. 2 haben die Waffen oder die Munition bis zu ihrem Bestimmungsort zu begleiten und sind den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(6) Die Behörde darf einen Erlaubnisschein gemäß Abs. 1 nur ausstellen oder die vorherige Einwilligungserklärung gemäß Abs. 3 nur erteilen, wenn keine Tatsachen befürchten lassen, daß durch das Verbringen oder den jeweiligen Inhaber der Waffen oder Munition die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet werden könnte.

(7) In den Fällen des Abs. 2 letzter Satz ist die Behörde ermächtigt, sich von der Richtigkeit der Anzeigen an Ort und Stelle zu überzeugen. Hiezu ist sie befugt, jene Orte und Räumlichkeiten zu betreten, in denen die für den Transport vorgesehenen Waffen gelagert werden, und vom Gewerbetreibenden und seinen Beschäftigten die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Überdies ist sie ermächtigt, Informationen über den beabsichtigten Transport, den Behörden des Empfängermitgliedstaates zu übermitteln.

(8) Die nähere Gestaltung des Erlaubnisscheines gemäß Abs. 1, der Anzeige eines Transportes gemäß Abs. 2 und der Einwilligungserklärung gemäß Abs. 3 wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.

Mitbringen von Schußwaffen und Munition

§ 38. (1) Mitbringen von Schußwaffen und Munition ist deren Verbringen durch persönlichen Transport im Rahmen einer Reise.

(2) Schußwaffen und Munition für diese dürfen von Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet mitgebracht werden, sofern diese Waffen in einem dem Betroffenen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und deren Mitbringen von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes oder, im Falle der Durchreise, des Grenzübertrittes im Bundesgebiet zuständigen Behörde bewilligt worden ist. Der Antrag kann auch bei der für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Die Bewilligung kann für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Mitbringen der Waffen durch den Feuerwaffenpaßinhaber die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährden könnte. Sie ist in den Europäischen Feuerwaffenpaß einzutragen und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden.

(3) Einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen nicht

1. Jäger für bis zu drei Schußwaffen, ausgenommen Faustfeuerwaffen, und dafür bestimmte Munition und

2. Sportschützen für bis zu drei Schußwaffen und dafür bestimmte Munition,

sofern diese Schußwaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und der Betroffene als Anlaß seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung nachweist.

(4) Wer Schußwaffen und die dafür bestimmte Munition auf Grund eines Europäischen Feuerwaffenpasses mitgebracht hat, muß diesen und ‑ in den Fällen des Abs. 3 ‑ den Nachweis für den Anlaß der Reise mit sich führen und diese Dokumente den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Überprüfung übergeben.

(5) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen kann die Grenzübergangsstelle, über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze (§ 1 Abs. 9 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996) tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertrittes.

Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B

§ 39. (1) Schusswaffen der Kategorie B und Munition für Faustfeuerwaffen (§ 24) dürfen nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder der in Abs. 2 bezeichneten Bescheinigung aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet eingeführt werden. Diese Urkunden bilden Unterlagen für die Überführung in ein Zollverfahren. § 38 bleibt unberührt.

(2) Menschen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die zuständige österreichische Vertretungsbehörde auf Antrag die Bewilligung erteilen, die für ihren persönlichen Bedarf bestimmten Schusswaffen der Kategorie B samt Munition bei der Einreise in das Bundesgebiet einzuführen, sofern die Betroffenen diese Schußwaffen in ihrem Wohnsitzstaat besitzen dürfen und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Einfuhr dieser Waffen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet würde. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn der Betroffene nicht ausreichend an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt. Die Erteilung der Bewilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten zu beurkunden.

(2a) Bei der Durchführung des Verfahrens vor der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde gilt abweichend vom AVG Folgendes:

1. § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.

2. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem Wege oder elektronisch zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist sie durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde vorzunehmen.

3. Die §§ 76 bis 78 AVG sind nicht anzuwenden.

(3) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der Schusswaffen der Kategorie B samt Munition berechtigt sind, kann die Grenzübergangsstelle, über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze (§ 1 Abs. 9 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996) tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertrittes.

(4) Die gemäß Abs. 2 ausgestellten Bescheinigungen berechtigen während der Dauer ihrer Gültigkeit zum Besitz der eingeführten Schusswaffen der Kategorie B. Die nach dem Aufenthaltsort des Berechtigten im Bundesgebiet zuständige Behörde kann die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Abs. 2 auf die voraussichtliche Dauer der Notwendigkeit des Waffenbesitzes, längstens jedoch auf zwei Jahre verlängern, wenn hierfür eine Rechtfertigung vorliegt.

(5) Die nähere Gestaltung der Bescheinigung gemäß Abs. 2 wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.

Führen mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen

§ 40. (1) Die nach dem Aufenthaltsort im Bundesgebiet zuständige Behörde kann bei Nachweis eines Bedarfes (§ 22 Abs. 2) auf einer Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 2 das Führen der gemäß § 38 mitgebrachten oder § 39 eingeführten Schußwaffen bewilligen.

(2) Bewilligungen zum Führen können für die Dauer des voraussichtlichen Bedarfes längstens für zwei Jahre erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung zum Führen darf diejenige zum Besitz nicht überschreiten.

(3) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der Schusswaffen der Kategorie B samt Munition berechtigt sind, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anläßlich der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 38 Abs. 5 oder § 39 Abs. 3 auch die Bewilligung zum Führen dieser Waffen (Abs. 1) mit Wirksamkeit ab Grenzübertritt erteilt werden.

7. Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schußwaffen

§ 41. (1) Wer ‑ aus welchem Grunde immer ‑ 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.

(2) Sofern die gemäß Abs. 1 bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die Behörde die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.

(3) Werden die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schußwaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Verlust und Diebstahl

§ 41a. Der Verlust oder Diebstahl von Schusswaffen sowie deren allfälliges Wiedererlangen sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu melden.

Finden von Waffen oder Kriegsmaterial

§ 42. (1) Bestimmungen anderer Bundesgesetze über das Finden sind auf das Finden von Waffen oder Kriegsmaterial nur insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen es sich nicht um Kriegsmaterial handelt, hat dies unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und ihr den Fund abzuliefern. Der Besitz der gefundenen Waffe ist innerhalb dieser Frist ohne behördliche Bewilligung erlaubt.

(3) Läßt sich der Verlustträger einer Waffe gemäß Abs. 2 nicht ermitteln,

1. so darf die Behörde auch nach Ablauf der im § 395 ABGB vorgesehenen Jahresfrist die Waffe dem Finder oder einer von diesem namhaft gemachten Person nur dann überlassen, wenn diese zu ihrem Besitz berechtigt sind;

2. so hat die Behörde, falls der Finder die Waffe nicht besitzen darf und keine andere Verfügung getroffen hat, diese der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen und den Erlös dem Finder auszufolgen.

(4) Wer wahrnimmt, dass sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet, hat dies ohne unnötigen Aufschub einer Sicherheits- oder Militärdienststelle zu melden. Die auf Grund der Meldung einschreitenden Organe sind ermächtigt, den Gegenstand vorläufig sicherzustellen. In diesem Fall sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes darüber hinaus ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, so lange nicht die zuständige Behörde gemäß Abs. 5 und 5a die allenfalls notwendigen weiteren Sicherungsmaßnahmen setzt. Dabei gilt § 50 SPG.

(5) Die Sicherung, der Transport, die Verwahrung und die allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial obliegen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, sofern nicht eine Sicherstellung und Beschlagnahmung nach der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, erfolgt. Der Bund haftet für Schäden, die Dritten bei der Sicherung oder Vernichtung dieses Kriegsmaterials entstehen, bis zu einer Höhe von 72 600 Euro; auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, anzuwenden.

(5a) Besteht im Zusammenhang mit der Sicherung oder der Vernichtung von Kriegsmaterial gemäß Abs. 5 eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen, so hat die Behörde mittels Verordnung den Gefahrenbereich entsprechend der Gefährdungseinschätzung des fachkundigen Organs des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport festzulegen, dessen Verlassen anzuordnen und dessen Betreten zu untersagen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen. Zu diesen Zwecken dürfen sie Grundstücke und Räume betreten. § 50 SPG gilt.

(5b) Verordnungen gemäß Abs. 5a sind in geeigneter Weise, wie etwa mittels Durchsage kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald keine Gefahr mehr besteht.

(6) Organe, die gemäß Abs. 5 einschreiten, dürfen zu den dort genannten Zwecken Grundstücke und Räume betreten. Dabei gelten § 50 SPG und § 16 Militärbefugnisgesetz (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000.

(7) War das verbliebene Kriegsmaterial nicht zu vernichten und keinem Berechtigten auszufolgen, so geht es nach Ablauf von drei Jahren ab der Sicherstellung in das Eigentum des Bundes über.

(8) Den Finder von Schusswaffen der Kategorien C und D trifft die Registrierungspflicht gemäß § 33 mit dem Erwerb des Eigentums (§ 395 ABGB).

Vernichten von Waffen oder Kriegsmaterial

§ 42a. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, welche Arten von Kriegsmaterial oder sonstige Waffen des Bundesheeres, die von diesem nicht mehr benötigt werden,

1. im Hinblick auf völkerrechtliche Verpflichtungen, außenpolitische Interessen oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit jedenfalls zu vernichten sind oder,

2. sofern diese nicht unter Z 1 fallen, im Interesse der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung vernichtet werden können, wenn keine andere Art der Verwertung möglich ist.

(2) Waffen und Kriegsmaterial, dessen Eigentum nach diesem Bundesgesetz auf den Bund übergegangen ist und die in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder in sonstiger Fachtätigkeit von Interesse sind, können den hiefür in Österreich bestehenden staatlichen Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung gestellt werden. Für alle sonstigen Waffen und Kriegsmaterial gilt Abs. 3, sofern sie nicht einer öffentlichen Versteigerung zugeführt werden können.

(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 bestimmtes Kriegsmaterial und sonstige Waffen des Bundesheeres sowie Waffen und Kriegsmaterial gemäß Abs. 2, das nicht staatlichen Einrichtungen oder Sammlungen zur Verfügung gestellt wurde, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu vernichten.

Deaktivierung von Schusswaffen oder Kriegsmaterial

§ 42b. (1) Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehenden Schusswaffen sowie Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c dieser Verordnung sind deaktiviert, wenn

1. alle wesentlichen Bestandteile dieser Gegenstände irreversibel unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt oder ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die jeweils eine Wiederverwendbarkeit als Waffe ermöglicht, und

2. diese Gegenstände als deaktiviert gekennzeichnet sind.

(2) Durch Verordnung sind die technischen Anforderungen und Spezifikationen der Maßnahmen festzulegen, die die jeweilige Wiederverwendbarkeit von Gegenständen gemäß Abs. 1 ausschließen, sowie die Art und Form der Kennzeichnung als deaktivierter Gegenstand. Die Erlassung dieser Verordnung obliegt hinsichtlich des Kriegsmaterials dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der anderen Schusswaffen dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(3) Im Bundesgebiet niedergelassene Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Waffengewerbes gemäß § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, berechtigt sind, sind auf Antrag zu ermächtigen, Schusswaffen und, sofern sie auch über die Berechtigung gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1994 verfügen, auch Schusswaffen, Läufe und Verschlüsse, die jeweils Kriegsmaterial sind, als deaktiviert zu kennzeichnen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 hiefür vorliegen. Die Ermächtigung obliegt hinsichtlich des Kriegsmaterials dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und hinsichtlich der anderen Schusswaffen dem Bundesminister für Inneres. Eine Ermächtigung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport gilt auch als Ermächtigung des Bundesministers für Inneres. Hinsichtlich ehemaligen Heeresgutes kann diese Kennzeichnung auch durch besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erfolgen.

(4) Gemäß Abs. 3 ermächtigte Gewerbetreibende sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hinsichtlich der Deaktivierung von Schusswaffen oder Kriegsmaterial an die Weisungen des jeweils zuständigen Bundesministers gebunden. Ermächtigte Gewerbetreibende sind verpflichtet, dem jeweils zuständigen Bundesminister unverzüglich die Endigung oder das Ruhen oder die Zurücklegung oder die Entziehung der Gewerbeberechtigung bekannt zu geben.

(5) Der jeweils zuständige Bundesminister hat die Ermächtigung gemäß Abs. 3 durch Bescheid zu entziehen, wenn,

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ermächtigung rechtfertigen, oder

2. der Gewerbetreibende trotz Abmahnung Weisungen nicht befolgt oder

3. der Gewerbetreibende von seiner Ermächtigung auf andere Weise nicht rechtskonform Gebrauch macht.

Über eine erfolgte Entziehung sind die gemäß § 333 GewO 1994 zuständige Gewerbebehörde und der jeweils andere Bundesminister zu verständigen.

(6) Die gemäß Abs. 3 ermächtigten Gewerbetreibenden haben binnen sechs Wochen ab Kennzeichnung diese der gemäß § 48 Abs. 3 zuständigen Waffenbehörde und, soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, auch dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu melden. Diese Meldung hat Namen und Anschrift des Besitzers, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer sowie das Datum der Kennzeichnung zu umfassen.

(7) Ermächtigten Gewerbetreibenden gebührt vom Besitzer des gekennzeichneten Gegenstandes für ihre Tätigkeit gemäß Abs. 3 ein angemessenes Entgelt.

Erbschaft oder Vermächtnis

§ 43. (1) Befinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder ‑ sofern es sich um Kriegsmaterial handelt ‑ der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen.

(2) Gemäß Abs. 1 sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind

1. an den Erben oder Vermächtnisnehmer, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Erwerb des Eigentums, die erforderliche Berechtigung zum Besitz dieser Gegenstände nachzuweisen vermag oder

2. an eine andere vom Erben oder Vermächtnisnehmer namhaft gemachte Person, wenn diese zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist,

auszufolgen. Anzeige- und Meldepflichten gemäß § 28 treffen in diesen Fällen die ausfolgende Behörde.

(3) Sind Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen keinem Berechtigten auszufolgen oder war die Vernichtung des Kriegsmaterials erforderlich, geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem Erben oder Vermächtnisnehmer ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn es dieser binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt und der Erblasser zum Besitz dieser Gegenstände befugt war. Für Kriegsmaterial leistet diese Entschädigung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(4) Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines gemäß Abs. 1 sichergestellten Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, sofern es sich nicht um Kriegsmaterial oder verbotene Waffen handelt. Die Frist des Abs. 2 Z 1 läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen Antrag.

(5) Wurden die Gegenstände nicht sichergestellt oder vernichtet und dem Erben oder Vermächtnisnehmer keine Bewilligung zum Besitz erteilt, hat er die noch in seiner Obhut befindlichen Gegenstände der Behörde binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung spätestens binnen sechs Monaten abzuliefern oder einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten zu überlassen. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz der Gegenstände in diesen Fällen erlaubt.

(6) Sind in Abs. 1 genannte Gegenstände im Erbfalle in der Obhut eines Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, trifft die Anzeigepflicht dessen gesetzlichen Vertreter. § 11 Abs. 2 gilt.

(7) Erben oder Vermächtnisnehmer einer Schusswaffe der Kategorie C oder D trifft die Registrierungspflicht gemäß § 33 mit dem Erwerb des Eigentums. Die Registrierung bedarf keiner weiteren Begründung.

Bestimmung von Schußwaffen

§ 44. Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schußwaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind. Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

8. Abschnitt – Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen

Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen

§ 45. Auf

1. Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,

2. andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,

3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,

4. Zimmerstutzen und

5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,

sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke

§ 46. Dieses Bundesgesetz gilt nicht

1. für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken und mit diesen zusammenhängenden Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind;

2. für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition

a) durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und

b) durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften

zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden

1. auf die Gebietskörperschaften;

2. auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,

a) die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind oder

b) die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden oder

c) die sie auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen im Bundesgebiet besitzen dürfen.

(2) Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. § 37 bleibt unberührt.

(3) Der Abs. 2 und § 46 Z 2 lit. b sind auf die Inhaber ausländischer entsprechender Gewerbeberechtigungen und die bei diesen beschäftigten Menschen nur dann anzuwenden, wenn sie im Besitz einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde über den Inhalt der Gewerbeberechtigung sind. Die Bestätigung ist mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr auszustellen. Bei der Durchführung des Verfahrens gilt § 39 Abs. 2a.

(4) Auf Menschen, die nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser Schusswaffen der Kategorie B als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51, ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist § 8 Abs. 7 nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Ausnahmebestimmungen für die Einfuhr, den Besitz und das Führen von Schusswaffen durch Organe ausländischer Sicherheitsbehörden in Fällen festzusetzen, in denen glaubhaft gemacht wird, dass sie diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen.

9. Abschnitt – Behörden und Verfahren

Zuständigkeit

§ 48. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz.

(3) Die örtliche Zuständigkeit für einschlägige Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit richtet sich nach dem Sitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Standort.

Beschwerden

§ 49. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach diesem Bundesgesetz sowie des Bundesministers für Inneres nach § 42b entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(2) Über alle anderen Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

10. Abschnitt – Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung

Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 50. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,

1. unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt;

2. verbotene Waffen oder Munition (§ 17) unbefugt besitzt;

3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten ist;

4. Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt erwirbt, besitzt oder führt;

5. Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,

ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(1a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorsätzlich eine oder mehrere der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen in Bezug auf eine größere Zahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial begeht. Ebenso ist zu bestrafen, wer die nach Abs. 1 Z 5 mit Strafe bedrohte Handlung in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(2) Abs. 1 ist auf den unbefugten Besitz von Teilen von Schußwaffen (§ 2 Abs. 2) nicht anzuwenden.

(3) Nach Abs. 1 und Abs. 1a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974) von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder sonstigen Gegenstände der Behörde (§ 48) abliefert.

(4) Gemäß Abs. 3 abgelieferte Waffen oder Gegenstände gelten als verfallen. Sie sind dem Betroffenen jedoch wieder auszufolgen, sofern dieser innerhalb von sechs Monaten die Erlangung der für den Besitz dieser Waffen oder Gegenstände erforderlichen behördlichen Bewilligung nachweist. § 43 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß keine Entschädigung gebührt, wenn sie dem zustehen würde, der das tatbestandmäßige Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.

Verwaltungsübertretungen

§ 51. (1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

1. Schußwaffen führt;

2. verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;

3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 13 Abs. 4 verboten ist;

4. Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;

5. Munition anderen Menschen überläßt;

6. gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 3 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;

7. eine gemäß § 33 erforderliche Registrierung unterlässt;

8. eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 41 Abs. 3) zuwiderhandelt;

9. Schusswaffen nicht gemäß § 16b sicher verwahrt;

10. es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß § 58 Abs. 6 durchführen zu lassen,

11. entgegen einer gemäß § 42 Abs. 5a mit Verordnung getroffenen Anordnung einen Gefahrenbereich nicht verlässt oder entgegen der Untersagung betritt.

Der Versuch ist strafbar.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder § 32 Abs. 3 anzuwenden ist.

(3) Wegen Abs. 1 Z 7 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die gemäß § 33 erforderliche Registrierung durchführt.

Verfall

§ 52. (1) Waffen, Munition und Knallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn

1. sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder

2. sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder

3. ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

(2) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.

Durchsuchungsermächtigung

§ 53. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u. dgl.) an Orten vorzunehmen, an denen auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, daß einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. Die §§ 50 SPG und 121 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, gelten.

11. Abschnitt – Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei

Allgemeines

§ 54. (1) Die Waffenbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist.

(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hierbei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

(3) Die Bundesrechenzentrums GmbH hat bei der Führung von Datenanwendungen gemäß § 55 gegen Entgelt mitzuwirken.

Zentrale Informationssammlung

§ 55. (1) Die Waffenbehörden dürfen zum Betroffenen

1. Namen,

2. Geschlecht,

3. frühere Namen,

4. Geburtsdatum und ‑ort,

5. Wohnanschrift,

6. Staatsangehörigkeit,

7. Namen der Eltern,

8. Aliasdaten,

9. Daten, die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen sowie für die Verwahrung gemäß § 41 maßgeblich sind, wie insbesondere die Begründung, die Rechtfertigung oder den Bedarf und

10. Waffendaten, insbesondere Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der Waffe

ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung gemeinsam verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(2) Datenschutzrechtlicher Auftraggeber der Zentralen Informationssammlung sind die Waffenbehörden. Die Zentrale Informationssammlung wird als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) geführt, wobei das Bundesministerium für Inneres sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch eines Dienstleisters dieser Datenanwendung ausübt.

(3) Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt und gemäß § 32 ermächtigt sind, Registrierungen für die jeweils zuständige Waffenbehörde im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen, werden insoweit als Dienstleister im Sinne § 4 Z 5 DSG 2000 tätig. Für die Durchführung der Registrierung dürfen ihnen die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 überlassen sowie allenfalls vorhandene Informationen über Waffenverbote übermittelt werden.

(4) Die Waffenbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Jagdbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sowie an militärische Organe und Behörden zum Zweck der Vollziehung des Wehrgesetzes 2001 ‑ WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, und des Bundesgesetzes über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz ‑ MBG), BGBl. I Nr. 86/2000 zulässig. Darüber hinaus sind die Waffenbehörden ermächtigt, Verlassenschaftsgerichten und Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten zu übermitteln. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(5) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 evident gehalten werden, sind für Zugriffe der Waffenbehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werden.

(6) In Auskünften gemäß § 26 DSG 2000, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Waffenbehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff (Abs. 5) nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn dieser Umstand dem Antragsteller bekannt ist.

(7) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die drei Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 5 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 5 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.

(8) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt die in der Zentralen Informationssammlung verarbeiteten Daten zum Wohnsitz des Betroffenen durch regelmäßigen und automatischen Abgleich mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten zu aktualisieren. Darüber hinaus dürfen den gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden, soweit dies für eine eindeutige Identifizierung des Betroffenen notwendig ist, auch Daten aus dem Zentralen Melderegister zur Verfügung gestellt werden.

(9) Bei jedem Zugriff von Gewerbetreibenden auf die Zentrale Informationssammlung habe diese die Daten des Lichtbildausweises des Betroffenen (Art, Nummer, ausstellende Behörde) in das System einzugeben; diese Informationen sind jedenfalls Bestandteil der Protokolldaten im Sinne des § 14 Abs. 4 DSG 2000. Durch technische Vorkehrungen ist sicher zu stellen, dass die Übermittlung oder Überlassung von Informationen ausgeschlossen ist, wenn der bezughabenden Eingabeaufforderung nicht entsprochen wurde.

Information über das Verbot Waffen zu überlassen

§ 56. (1) Nach Abschluss des für den Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C oder D maßgeblichen Rechtsgeschäfts, für das die Wartepflicht gemäß § 34 Abs. 2 gilt, hat – sofern nicht zeitgleich eine Registrierung dieser Waffe vorgenommen wird – der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende unverzüglich bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist. Die Behörde hat dem Gewerbetreibenden innerhalb der in § 34 Abs. 2 genannten Frist mitzuteilen, ob gegen den Erwerber ein Waffenverbot vorliegt oder nicht; das gegenständliche Rechtsgeschäft wird im Fall des Vorliegens eines Waffenverbots nichtig.

(2) Anfragen gemäß Abs. 1 können auch bei einer dem Gewerbetreibenden von der Behörde bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle ihres Sprengels eingebracht werden.

(3) Kann die Behörde, ohne Kenntnis des Grunddatensatzes des Betroffenen, auf Grund einer Anfrage gemäß Abs. 1 nicht klären, ob ein Waffenverbot besteht, hat sie dies dem Gewerbetreibenden mitzuteilen. Diesfalls verlängert sich die Frist des § 34 Abs. 2 bis zur Zustimmung zur Überlassung durch die Behörde.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat der Gewerbetreibende den Betroffenen aufzufordern, entweder ihm ‑ zur Weiterleitung an die Behörde ‑ oder der Behörde selbst, den ihn betreffenden Grunddatensatz bekannt zu geben. Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der Aufforderung nach, tritt die Rechtsfolge des Abs. 1 letzter Satz ein.

(5) Die Behörde darf personenbezogene Daten aus Anfragen gemäß Abs. 1 nur nach dem Datum geordnet aufbewahren. Sie hat diese Unterlagen drei Jahre nach der Anfrage zu vernichten. Dies gilt auch, wenn die Behörde die Aufzeichnungen automationsunterstützt verarbeitet, wobei die Speicherung der Aufbewahrung und die Vernichtung der Löschung gleichzuhalten ist.

12. Abschnitt – Übergangs- und Schlußbestimmungen

Überleitung von Verboten und bestehenden Berechtigungen

§ 57. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 1981, BGBl. Nr. 275/1981, bleibt als Verordnung im Sinne des § 17 Abs. 2 in Geltung.

(2) Ein auf Grund des § 23 des Waffengesetzes vom 18. März 1938, dRGBl. I S 265/1938, erlassenes Waffenverbot oder ein auf Grund des § 12 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, erlassenes Waffenverbot gilt als Waffenverbot nach § 12 dieses Bundesgesetzes. Die Behörde hat jedoch ein solches Waffenverbot auf Antrag aufzuheben, wenn es den Voraussetzungen des § 12 nicht entspricht.

(3) Auf Grund des Waffengesetzes 1986 ausgestellte Waffenpässe, Waffenbesitzkarten, Waffenscheine oder Bescheinigungen gemäß § 27 des Waffengesetzes 1986 gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Waffenpässe und als Waffenbesitzkarten im Sinne des § 20 Abs. 1 oder als Bescheinigung im Sinne des § 39 Abs. 2. Wird gemäß § 16 die Ausstellung eines Ersatzdokumentes beantragt, stellt die Behörde ein entsprechendes Dokument nach diesem Bundesgesetz aus.

(4) Waffenbesitzkarten gemäß Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 1107, behalten ihre Gültigkeit. Abs. 3 letzter Satz und die §§ 26 bis 30, 37, 39 und 58 Abs. 4 gelten.

(5) Bescheide, mit denen vor dem 1. Mai 1980 der Erwerb von Kriegsmaterial erlaubt wurde, sowie Ausnahmebewilligungen gemäß § 28a Abs. 2 Waffengesetz 1986 gelten als Ausnahmebewilligungen im Sinne des § 18 Abs. 2.

(6) Ausnahmebewilligungen gemäß § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1986 behalten ihre Gültigkeit. Beziehen sich diese Bewilligungen auch auf den Besitz verbotener Waffen, so gilt dies nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. In diesen Fällen stellt die Behörde auf Antrag eine entsprechende Waffenbesitzkarte aus, wenn nicht wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen, die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung geführt haben, eingetreten sind. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung ist der Betroffene zum Besitz berechtigt.

Übergangsbestimmungen

§ 58. (1) Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung den Zeitpunkt fest, ab dem die Registrierungspflicht gemäß § 33 eintritt.

(2) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2010 bereits im Besitz von Schusswaffen der Kategorie C sind, haben diese Waffen bis zum 30. Juni 2014 gemäß § 32 registrieren zu lassen, wobei die Registrierungspflicht als erfüllt anzusehen ist, sobald die geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekannt gegeben wurden. Diese Registrierung kann auch mittels der Bürgerkarte im Sinne des § 2 Z 10 des E- Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, im elektronischen Verkehr erfolgen. Jedenfalls gilt der bisherige Besitz als Begründung für den Besitz dieser Waffen.

(3) Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2010 bereits im Besitz einer Schusswaffe der Kategorie D sind, trifft die Registrierungspflicht gemäß § 33 nicht. Werden diese Schusswaffen einem Dritten überlassen, ist der Erwerber verpflichtet, diese registrieren zu lassen; eine freiwillige Registrierung gemäß Abs. 2 ist zulässig.

(4) Waffenrechtliche Bewilligungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind, bleiben unberührt.

(5) Abweichend von § 42b Abs. 1 und 2 gilt eine Schusswaffe, die nicht Kriegsmaterial ist, und die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 verwendungsunfähig gemacht worden ist, als gemäß § 42b deaktiviert, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Rückbau der Schusswaffe einen Aufwand bedeutet, der einer Neuanfertigung entspricht.

(6) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 bereits im Besitz von als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung betreffend Kriegsmaterial anzusehenden Schusswaffen sowie von Läufen und Verschlüssen gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c dieser Verordnung sind, die nach anderen Kriterien als nach den in § 42b genannten dauernd unbrauchbar gemacht wurden und denen keine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 erteilt wurde, haben binnen 36 Monaten ab Inkrafttreten durch einen gemäß § 42b Abs. 3 ermächtigten Gewerbetreibenden eine Kennzeichnung gemäß § 42b Abs. 1 vornehmen zu lassen.

(7) Erfüllt das gemäß Abs. 6 einem gemäß § 42b Abs. 3 ermächtigten Gewerbetreibenden vorgelegte Kriegsmaterial nicht die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung als deaktivierter Gegenstand, so hat der Besitzer binnen vier Wochen ab Vorliegen des Prüfungsergebnisses entweder eine Deaktivierung gemäß § 42b vornehmen zu lassen oder einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 zu stellen oder das Kriegsmaterial bei der Behörde abzuliefern oder einem zum Besitz Berechtigten zu überlassen und dies jeweils dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachzuweisen.

(8) Abweichend von § 18 Abs. 1 gilt der Besitz von Kriegsmaterial gemäß Abs. 6 bis zum Ablauf der jeweiligen Fristen nach Abs. 6 und 7 oder bis zur erfolgten Kennzeichnung durch ermächtigte Gewerbetreibende oder Fachorgane gemäß § 42b Abs. 3 oder bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung als erlaubt, sofern dieser Besitz vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 begründet wurde.

(9) Wird in den Fällen des Abs. 7 das betreffende Kriegsmaterial bei der Behörde abgeliefert, so geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem ehemaligen Besitzer ist dabei vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn dies binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt wird.

(10) Für die Aufhebung eines vor dem 1. Jänner 2014 erlassenen Waffenverbotes gemäß § 12 ist jene Behörde zuständig, die das Waffenverbot in erster Instanz erlassen hat.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 58a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 59. Von diesem Bundesgesetz bleiben unberührt:

1. § 111 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440;

2. das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977.

Verweisungen

§ 60. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind dies Verweisungen auf diese in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Waffengesetzes 1986 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Vollziehung

§ 61. Mit der Vollziehung ist betraut hinsichtlich

1. des § 16 Abs. 1 die Bundesregierung;

2. der §§ 11 Abs. 4 und 50 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz;

3. der §§ 5 und 18 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

3a. des § 42a der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

3b. des § 42 Abs. 5 bis 7 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

3c. der §§ 42b, 44 und 58 Abs. 6 bis 9 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport soweit Kriegsmaterial betroffen ist;

4. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich

a) der §§ 17 Abs. 3, 30, 32 bis 34 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

b) des § 39 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

c) des § 39 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;

d) des § 42 – soweit nicht die Vollziehung nach Z 3b dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport obliegt – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und ‑ soweit Kriegsmaterial betroffen ist ‑ mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

e) des § 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, sofern Kriegsmaterial betroffen ist;

f) des § 47 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, Familie und Jugend und europäische und internationale Angelegenheiten.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, sowie das Waffengesetz-Übergangsrecht 1986, BGBl. Nr. 443, und Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 1107, außer Kraft.

(2) Auf vor diesem Zeitpunkt verwirklichte Straftatbestände bleibt das Waffengesetz 1986 weiterhin anwendbar. Ebenso bleibt Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994 auf anhängige Verfahren über Entschädigungen für auf Grund dieser Bestimmung abgelieferte Waffen weiterhin anwendbar.

(3) § 42 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(4) §§ 2 Abs. 2, 42a und 61 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(5) § 51 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) Die §§ 41, 47 Abs. 5, 50 Abs. 1a und 3 und 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(7) § 47 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(8) § 55 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(9) Die §§ 2 Abs. 1, 6, 8 Abs. 7, 9 samt Überschrift, 11 Abs. 2, 12 Abs. 4, 6 und 8, 13 Abs. 1 und 1a, § 16a samt Überschrift, die Überschrift des 3. Abschnitts, §§ 17 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 2, 3, 3a, 3b, 4 und 5, die Überschrift des 4. Abschnitts, § 19 Abs. 1, die Überschrift des § 20, §§ 20 Abs. 1 und 3, 21 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 2, 2a und 3, 24, 25 Abs. 3, 4 und 5, die Überschrift des § 28, §§ 28 Abs. 1, 2, 3, 6 und 7, 29, die Überschrift des 5. Abschnitts, §§ 30 bis 34 samt Überschriften, die Überschrift des § 35, §§ 35 Abs. 1, 2 und 3, 36 Abs. 2, 3 und 4, 37 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8, 39 samt Überschrift, 40 Abs. 1 und 3, 41a samt Überschrift, §§ 42 Abs. 3, 5 und 8, 42a, 43 Abs. 1, 3, 4 und 7, 44, 45, 46, 47 Abs. 2 und 4, 48 Abs. 3, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1, 54 Abs. 3, 55, 56 Abs. 1, 57 Abs. 6, §§ 58 Abs. 2 bis 4 und 58a samt Überschriften, §§ 59, 61 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2010 treten mit dem gemäß § 58 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 1. Jänner 2015 in Kraft; gleichzeitig treten § 26 und die Anlagen 1 bis 9 außer Kraft.

(10) § 42 Abs. 5 erster Satz und Abs. 6 zweiter Satz sowie § 61 Z 3b und 4 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(11) § 31 Abs. 2, § 48 Abs. 1 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(12) Mit dem gemäß § 58 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 1. Jänner 2015, treten in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 42b, § 5, § 42b samt Überschrift, § 58 Abs. 5 bis 9 und § 61, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012;

2. § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 (wobei Z 14 der Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43/2010, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 entfällt);

3. das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 9, die Überschrift zu § 9 und § 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 (wobei Z 1 und Z 17 der Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43/2010, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 als entsprechend geändert gelten);

4. § 51 Abs. 1 Z 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 (wobei Z 79 der Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43/2010, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 entfällt);

5. § 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 (wobei Z 83 der Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43/2010, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 als entsprechend geändert gilt);

6. § 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 (wobei Z 86 der Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43/2010, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 als entsprechend geändert gilt).

(13) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden.

(14) § 42 Abs. 4 bis 6 sowie § 51 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2012 treten am 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei Art. 30 Z 1 und 2 des 2. Stabilitätsgesetzes, BGBl. I 35/2012, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2012 als entsprechend geändert gilt.

(15) § 8 Abs. 4, § 12 Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 7, § 25 Abs. 5, § 38 Abs. 5, § 39 Abs. 2, 2a und 3, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 3, § 49 samt Überschrift, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 58 Abs. 10 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten § 39 Abs. 2 letzter Satz und § 47 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.

(16) §§ 11 Abs. 5, 23 Abs. 2b und 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(17) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 16a samt Überschrift, 16b samt Überschrift, 33 Abs. 1 und 11, 36 Abs. 3, 49 Abs. 1, 51 Abs. 3 sowie 55 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2015 treten mit 1. Mai 2015 in Kraft.

(18) § 17 Abs. 3a, § 22 Abs. 2, § 33a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 51 Abs. 1 Z 9, § 53 und § 61 Z 3c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 11a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 34 Abs. 2a und 3, § 50 Abs. 1 und 1a, § 51 Abs. 1 Z 5a, § 51 Abs. 4 und § 58 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. März 2017 in Kraft.

Artikel X

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 134/2002, zu den §§ 41, 47, 50 und 51, BGBl. I Nr. 12/1997)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.